V Kreismedienzentrum
§ 7
Aufgabenbereiche des Kreismedienzentrums
Das Kreismedienzentrum hat die Aufgabe, audiovisuelle Medien und Geräte für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen sowie für die Jugend- und Erwachsenenbildung im Landkreis Esslingen bereitzustellen. Auch anderen Personen können Geräte und Medien zur Verfügung gestellt werden.
§ 8
Gebühren
- Öffentliche Schulen, sowie Privatschulen, welche die festgesetzten jährlichen Beiträge an das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg zahlen, sind von Entgelten befreit, soweit keine Säumnisgebühren entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Kreismedienzentrum zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung in Anspruch genommen wird.
- Für den Verleih an Gewerblich- und Privatnutzende werden je nach Gerätewert und Arbeitstag Gebühren erhoben. Der Gerätewert wird inklusive des Standardzubehörs festgestellt, sonstiges Zubehör wird jeweils als gesondertes Gerät behandelt. Jeder angefangene Arbeitstag wird berechnet, Abhol- und Rückgabetag gelten zusammen als ein Tag.
- Für Medien und Geräte, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, fallen ohne, dass es einer Erinnerung durch das Kreismedien- zentrum bedarf, Säumnisgebühren je Medium oder Gerät und Tag an und
richten sich nach dem Neupreis.
- Beratende oder unterstützende Servicedienstleistungen jeglicher Art, die durch das Kreismedienzentrum erfolgen und von Privatnutzenden nach Abs. 2 in Anspruch genommen werden, werden erhoben und pro Stunde abgerechnet.
- Materialkosten werden nach Wert abgerechnet.
- Die Gebühren werden nach den Sätzen des in Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses für das Kreismedienzentrum erhoben. Soweit erforderlich, wird – entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen – eine Umsatzsteuer erhoben.
- Die Entleihenden haften für Beschädigungen und Verlust der Gegenstände oder einzelner Teile, auch auf dem Versand- bzw. Transportweg. Die Geräte werden grundsätzlich mit dem dafür erforderlichen Zubehör ausgegeben (außer Batterien). Bei nicht termingerechter Rückgabe haften die Entleihenden auch für eventuelle Schadensersatzansprüche nachfolgender Entleihenden, die diese geltend machen, weil bestellte Geräte oder Medien nicht rechtzeitig eingesetzt werden konnten. Für Beschädigungen fremder Medien und Geräte durch Geräte des Kreismedienzentrums Esslingen wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch, wenn Gebührenfreiheit besteht. Die Entleihenden sind verpflichtet, bei der Rückgabe auf festgestellte oder bei der Benutzung entstandene Schäden hinzuweisen.
- Die Medien und Geräte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die Medien und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Das setzt bei Geräten voraus, dass diese nur von Personen bedient werden, die mit den Geräten vertraut sind.
- Für Vorführungen und für den Betrieb eventuell fällig werdende Gema- Tantiemen, Versicherungen oder andere Lizenzgebühren sind durch den Verleih oder durch die Bezahlung des Entgeltes nicht abgegolten und müssen von den Entleihenden selbst in Erfahrung gebracht werden. (Zum Beispiel auch Funklizenzen oder Versicherungen bei Drohnen)